Entsendung

Entsendung zwischen Österreich und dem Ausland

Werden Arbeitnehmer:innen ins Ausland entsandt, entstehen häufig zahlreiche Fragen, die fachkundige Unterstützung erfordern. Auch wenn vieles zunächst logisch erscheint, zeigt sich in der Praxis schnell, dass die Prozesse komplexer sind, als man anfangs vermutet. Dabei betrifft eine Entsendung nicht nur das entsendende Unternehmen – auch für die entsandten Mitarbeitenden sowie das aufnehmende Unternehmen gibt es wichtige Punkte, die geklärt werden müssen.
Wir unterstützen Sie dabei, alle relevanten Punkte zu berücksichtigen und Ihre Entsendungs-prozesse effizient und rechtssicher zu gestalten.

Was ist eine Entsendung?

Grundsätzlich meint eine Entsendung, die Tätigkeiten von Mitarbeitern im Ausland, welche im Entsendungsvertrag festgelegt sind.
Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Unternehmen zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung, vorübergehend Personal im Ausland einsetzt. Die entsandten Arbeitnehmer:innen erbringen ihre Arbeitsleistung weiterhin für ihren entsendenden Arbeitgeber.
Dabei bedeutet eine Entsendung zwischen zwei Ländern, dass Personal für einen begrenzten Zeitraum von einem Land ins andere geschickt wird, um dort ihre Tätigkeit auszuüben – ohne dass dabei ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber im Einsatzland entsteht.

Kurz gesagt: Eine Entsendung – beispielsweise zwischen Deutschland und Österreich – ist ein zeitlich befristeter Arbeitseinsatz von Mitarbeiter:innen im jeweils anderen Land, bei dem das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, aber Sozialversicherung, Meldepflichten und Arbeitsbedingungen nach besonderen Regeln beachtet werden müssen.

Beispiele:

  1. Ein deutsches Bauunternehmen hat einen Vertrag mit einem österreichischen Auftraggeber abgeschlossen, um in Österreich ein neues Bürogebäude zu errichten. Um diesen Auftrag zu erfüllen, entsendet das deutsche Unternehmen einige seiner Bauingenieur:innen und Facharbeiter:innen von Deutschland nach Österreich. Während des gesamten Einsatzes bleiben die entsandten Mitarbeiter:innen beim deutschen Unternehmen angestellt und erbringen ihre Arbeitsleistung ausschließlich für ihren ursprünglichen Arbeitgeber. In Österreich entsteht kein neues Arbeitsverhältnis. Insbesondere bei Bauunternehmen ist es wichtig, sich genau darüber zu informieren, wie die Soka-Bau in Deutschland und die BUAK in Österreich miteinander in Beziehung stehen.
  2. Ein österreichischer Tischlereibetrieb schließt mit einem deutschen Möbelhaus einen Werkvertrag über die Herstellung und Montage von maßgefertigten Einbaumöbeln ab. Dafür entsendet der österreichische Betrieb mehrere Tischler:innen nach Deutschland. Diese führen die Arbeiten für das österreichische Unternehmen aus, das weiterhin für die ordnungsgemäße und termingerechte Fertigstellung der Möbel haftet.

Steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Regelungen:

Eine Entsendung wird unterschieden in Inbound- und Outbound-Fällen.
Dabei meint eine Inbound-Entsendung, dass der entsandte Mitarbeiter vom Ausland nach Österreich entsandt wird.
Ein Outbound-Fall ist wiederum eine Entsendung eines österreichischen Mitarbeiters ins Ausland. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zwischen Entsendestaat und Aufnahmestaat sind eindeutig festgelegt.

Steuerrechtlich:

Grundsätzlich ist der/die Arbeitnehmer:in in seinem/ihrem Wohnsitzstaat unbeschränkt steuerpflichtig. Es kann jedoch auch zu Steuerpflichten im aufnehmenden Staat kommen. Dabei treten die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in Kraft.

Sollte der Arbeitnehmer weniger als 183 Tage innerhalb von 12 Monaten (im Kalenderjahr) im Tätigkeitsstaat anwesend sein, bleibt das Besteuerungsrecht im Wohnsitzstaat bestehen.

Ausnahme:

  • Die 183 Tage werden überschritten
  • Es besteht eine Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat, die Entgelt an den entsandten Mitarbeiter auszahlt
  • Der Mitarbeiter löst eine andere Person von der Tätigkeit ab

In diesen Fällen wird auch im Tätigkeitsstaat eine Steuerpflicht verbindlich.

Unternehmen müssen daher frühzeitig prüfen, ob eine Lohnsteueranmeldung vorzunehmen ist. Dabei wird die Prüfung durch einen Steuerexperten sehr empfohlen.

Sozialversicherungsrechtlich:

Der Arbeitnehmer bleibt in der Regel im Heimatstaat versichert, wenn die Entsendung unter 24 Monate dauert und der Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitnehmer ablöst.

Arbeitsrechtlich:

Neben den steuerlichen Besonderheiten, sind auch die arbeitsrechtlichen Bedingungen zu beachten.

Das Unternehmen muss die Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfüllen und zusätzlich die Arbeitszeitregelungen und Sicherheitsstandards beachten.

A1-Bescheinigung:

Alle entsendeten Arbeitnehmer sind verpflichtet, eine A1-Bescheinigung mit sich zu führen. Das ist nicht nur bei längeren Tätigkeiten notwendig, sondern gilt schon ab dem ersten Tag der Grenzüberschreitung.

Die A1-Bescheinigung legt fest, dass ein entsandter Arbeitnehmer, weiterhin dem SV-System des Entsendestaates unterliegt.

In anderen Staaten kann es außerdem noch zu weiteren Meldepflichten kommen.

Dreiecksentsendung

Eine Dreiecksentsendung liegt vor, wenn bei einer Entsendung drei Parteien beteiligt sind:

  1. Der ursprüngliche Arbeitgeber (Heimatunternehmen/vertraglicher Arbeitgeber)
  2. Ein zweites Unternehmen, über das die Entsendung organisiert oder gesteuert wird (beispielsweise eine Konzernzentrale, eine Managementgesellschaft oder ein Personal-Dienstleister)
  3. Das Einsatzunternehmen im Gastland, bei dem die tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird

Hierbei bleibt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter meistens arbeitsrechtlich beim Heimatunternehmen angestellt, wird aber über eine weitere Einheit – oft die Konzernmutter oder ein internationales Servicezentrum – zu einem Einsatzunternehmen im Ausland geschickt.

Die fachliche Weisung kommt häufig vom Einsatzunternehmen, während vertragliche Fragen und Gehaltszahlungen beim ursprünglichen Arbeitgeber oder der zwischengeschalteten Einheit liegen.

Warum Dreiecksentsendungen vorkommen:

  • in internationalen Konzernen mit zentralen HR-Strukturen
  • zur besseren Steuerung von globalen Personaleinsätzen
  • aus steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen oder organisatorischen Gründen

Wichtig dabei: Die Rollen und Verantwortlichkeiten aller drei Beteiligten müssen klar geregelt sein – insbesondere in Bezug auf Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Steuerpflicht und Fürsorgepflicht.

Der Entsendungsvertrag:

Der Entsendungsvertrag ist ein Zusatz zum Dienstvertrag des Mitarbeiters und dient der Festlegung von rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Einsatzdauer, die Funktion, der geltende Urlaubsanspruch für den Arbeitnehmer, aber auch die Rückholung in Krankheitsfällen werden hier festgelegt.

Wann braucht man einen Entsendungsvertrag und wo reicht eine Entsendevereinbarung?

Wenn der entsandte Arbeitnehmer keine Arbeit für ein anderes Unternehmen verrichtet, reicht eine Entsendevereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über die Details der Entsendung.
Ob der Arbeitnehmer in dieser Zeit ausschließlich im Ausland oder im aufnehmenden Unternehmen tätig ist, oder stattdessen teilweise für seinen entsendenden Arbeitgeber im Entsendestaat tätig ist, ist irrelevant.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine Entsendung bedeutende Chancen eröffnet, zugleich jedoch bestimmte Anforderungen mit sich bringt, die unbedingt berücksichtigt werden sollten.

 Sind noch Fragen offen? Dann stehen wir Ihnen jederzeit gerne mit unserer Expertise zur Verfügung.