Neuerungen zum Jahresbeginn 2026

Mit dem Start ins Jahr 2026 treten erneut zahlreiche gesetzliche und steuerliche Neuerungen in Kraft. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

Einkommenssteuertarif

Wie bereits in den Vorjahren ist auch im Jahr 2026 die Inflation maßgeblich für die Anpassung und Erhöhung der steuerlichen Grenzwerte verantwortlich.

Somit erhöhen sich die Steuertarifstufen im vergleich zum Vorjahr um ungefähr 1,75%. Ausgenommen davon ist nur der Spitzensteuersatz.

Einkommen (2026)Einkommen (2025)Steuersatz (2026)Steuersatz (2025)
bis 13.539 Eurobis 13.308 Euro0%0%
bis 21.992 Eurobis 21.617 Euro20%20%
bis 36.458 Eurobis 35.836 Euro30 %30 %
bis 70.365 Eurobis 69.166 Euro40%40%
bis 104.859 Eurobis 103.072 Euro48%48%
bis 1.000.000 Eurobis 1.000.000 Euro50%50%
ab 1.000.000 Euroab 1.000.000 Euro55%55%

Pension

Korridorpension: Für Jahrgänge ab 1964 wird das Antrittsalter für die Korridorpension schrittweise von 62 auf 63 Jahre angehoben und die erforderliche Versicherungszeit steigt von 40 auf 42 Jahre.

Teilpension: Ein ganz neues Konzept ist die Teilpension. Durch sie können Arbeitnehmer:innen, die einen Anspruch auf Pension haben, ihre Arbeitszeit freiwillig zwischen 75 und 25 Prozent reduzieren und zusätzlich eine entsprechend anteilige Pension beziehen

Wichtige Neuerungen auf Seiten der Arbeitnehmer:innen

Neuerungen bei Überstunden

Ab dem kommenden Jahr profitieren Arbeitnehmer:innen stärker, wenn sie Überstunden an Sonn- und Feiertagen machen. Durch einen neuen Freibetrag für Überstunden bleiben 170 Euro im Monat steuerfrei. Dies gilt aber nur für maximal 15 Überstunden.

Zusätzlich bleibt Arbeit ab dem neuen Jahr an Sonn- und Feiertagen 400 Euro pro Monat ebenfalls steuerfrei.

Angabe der Arbeitszeit

Zukünftig müssen Arbeitgeber:innen bei der Neuanmeldung von Mitarbeiter:innen der Sozialversicherung angeben, wie viele Stunden pro Woche gearbeitet werden.

Außerdem können ab 2026 auch Kollektivverträge für freie Dienstnehmer:innen abgeschlossen werden.

Trinkgeldpauschale

Es werden pauschalierte Obergrenzen für die Beitragsbemessung eingeführt, wobei die Höhe der monatlichen Pauschalbeträge branchenabhängig sowie nach Art der Tätigkeit und Ausmaß der Arbeitszeit differenziert festgelegt wird. Bei diesen Pauschalbeträgen handelt es sich um Höchstgrenzen. Arbeitnehmer:innen deren tatsächliche Trinkgeldeinnahmen regelmäßig unter diesen Beträgen liegen, sind nicht verpflichtet, die Pauschalierung in Anspruch zu nehmen.

Die konkrete Festsetzung der jeweiligen Pauschalbeträge erfolgt durch die zuständige Sozialversicherung.

Für Nachforderungen sieht das Gesetz eine Verjährung vor, sofern bis Ende September des Folgejahres für die betreffende Branche eine neue Pauschale festgesetzt wird.

Zusätzlich wird eine grundsätzliche Auskunftspflicht des Dienstgebers eingeführt. Diese verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Informationen über bargeldlos gewährte Trinkgelder zur Verfügung zu stellen.

Wichtige Neuerungen auf Seiten der Arbeitgeber:innen

Erhöhung des Investitionsfreibetrag

Bis zum Dezember 2026 wird der Investitionsfreibetrag von 10 auf 20 Prozent und der Öko-Investitionsfreibetrag von 15 auf 22 Prozent erhöht. Für eine Inanspruchnahme muss eine betriebliche Einkunftsart vorliegen und die Gewinnermittlung muss durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen. 

Verlust beim Vorsteuerabzug bei der Vermietung von Luxusimmobilien

Die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke, sofern kein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke vorliegt, sind ab 1.1.2026 umsatzsteuerfrei, genauso wie bestimmte Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft.

Basispauschalisierung

Die Basispauschalierung bietet Gewerbetreibenden und selbstständig Tätigen die Möglichkeit, ihre Betriebsausgaben pauschal und ohne detaillierten Einzelnachweis geltend zu machen, sofern die gesetzlich festgelegte Umsatzgrenze nicht überschritten wird.

Diese Umsatzgrenze wird ab 2026 von bisher 320.000 auf 420.000 Euro angehoben.

Parallel dazu wurde auch der Durchschnittssatz für pauschale Betriebsausgaben von 13,5 auf 15 Prozent erhöht. Daraus ergeben sich künftig maximal abzugsfähige Betriebsausgaben in Höhe von 63.000 Euro.

Aufgrund der Anhebung der Umsatzgrenze erhöht sich zudem der Höchstbetrag der pauschal geltend machbaren Vorsteuer. Diese beträgt weiterhin 1,8 % des Umsatzes und beläuft sich auf maximal 7.560 Euro ab dem neuen Jahr.

Sind noch Fragen offen? Dann stehen wir Ihnen jederzeit gerne mit unserer Expertise zur Verfügung.