Wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer beruflich verreisen, entstehen neben den Fahrtkosten häufig auch Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft. Ähnlich wie bei Werbungskosten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können auch im betrieblichen Bereich bestimmte Reisekosten steuerlich berücksichtigt werden. Neben dem Kilometergeld für die Nutzung eines privaten Fahrzeugs dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschale Tages- und Nächtigungsgelder als Betriebsausgaben geltend gemacht werden – vorausgesetzt, die Reise ist betrieblich veranlasst.
Wann gilt eine Reise als betrieblich veranlasst?
Eine betrieblich veranlasste Reise liegt vor, wenn sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer aus beruflichen Gründen mehr als 25 Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und die Reise länger als drei Stunden dauert. Zusätzlich darf am Zielort kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit entstehen.
Ein solcher weiterer Tätigkeitsmittelpunkt wird beispielsweise dann angenommen, wenn eine Person:
- durchgehend fünf Tage am selben Ort tätig ist,
- regelmäßig wiederkehrend dort arbeitet oder
- insgesamt mehr als 15 Tage pro Kalenderjahr am gleichen Ort beruflich tätig wird.
Dabei kann sich ein Mittelpunkt der Tätigkeit nicht nur auf einen konkreten Ort beziehen, sondern auch auf ein gesamtes Gebiet, etwa einen Bezirk. Erfolgt die Tätigkeit innerhalb eines solchen Einsatzgebietes, besteht in der Regel kein Anspruch auf Tagesgelder.
Vorsteuerabzug bei Inlands- und Auslandsreisen
Werden bei einer betrieblich veranlassten Inlandsreise pauschale Tages- und Nächtigungsgelder angesetzt, kann die darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 10 % als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Werden statt der pauschalen Nächtigungskosten die tatsächlichen Hotelkosten abgesetzt, ist ebenfalls ein Vorsteuerabzug möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch eine ordnungsgemäße Rechnung nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes.
Bei Auslandsreisen gilt hingegen eine andere Regelung: Für pauschale Auslandstagesgelder kann in Österreich kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden.
Stand: 27. April 2026
